LWL Integrationsamt Westf.
Das Bundesland Nordrhein-Westfalen ist auf zwei Landschaftsverbände aufgeteilt. Für das Gebiet Rheinland ist der Landschaftsverband Rheinland (LVR) mit Sitz in Köln zuständig, und für das westfälisch-lippische Gebiet der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) mit Sitz in Münster. Da die VARIA GmbH beim Amtsgericht Coesfeld (Münsterland) eingetragen ist, ist für sie das Integrationsamt des LWL zuständig.
Das LWL-Integrationsamt Westfalen des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe fördert die berufliche Eingliederung von schwerbehinderten Menschen in den allgemeinen Arbeitsmarkt und bietet Beratung und Unterstützung zum Thema Arbeit. Schwerbehinderte Menschen und deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können finanzielle Hilfen bekommen. Das LWL-Integrationsamt Westfalen arbeitet mit den örtlichen Trägern des Schwerbehindertenrechts, Fachstellen für „Behinderte Menschen im Beruf“ der Kreise und Städte in Westfalen-Lippe eng zusammen.
Die Fördermittel der Integrationsämter sind im Sozialgesetzbuch XI gesetzlich geregelt und werden über die Ausgleichsabgabe gezahlt. Nach § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB IX kann das Integrationsamt für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben Geldleistungen an Integrationsunternehmen erbringen, wenn dafür Mittel aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehen. Die Hauptförderungen bestehen in der Regel aus dem Minderleistungsausgleich und dem besonderen Betreuungsaufwand. Dieser betriebliche Mehraufwand soll mit finanziellen Zuschüssen ausgeglichen werden.
Für weiterführende Informationen:

Das LWL-Integrationsamt Westfalen des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe fördert die berufliche Eingliederung von schwerbehinderten Menschen in den allgemeinen Arbeitsmarkt und bietet Beratung und Unterstützung zum Thema Arbeit. Schwerbehinderte Menschen und deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können finanzielle Hilfen bekommen. Das LWL-Integrationsamt Westfalen arbeitet mit den örtlichen Trägern des Schwerbehindertenrechts, Fachstellen für „Behinderte Menschen im Beruf“ der Kreise und Städte in Westfalen-Lippe eng zusammen.
Die Fördermittel der Integrationsämter sind im Sozialgesetzbuch XI gesetzlich geregelt und werden über die Ausgleichsabgabe gezahlt. Nach § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB IX kann das Integrationsamt für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben Geldleistungen an Integrationsunternehmen erbringen, wenn dafür Mittel aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehen. Die Hauptförderungen bestehen in der Regel aus dem Minderleistungsausgleich und dem besonderen Betreuungsaufwand. Dieser betriebliche Mehraufwand soll mit finanziellen Zuschüssen ausgeglichen werden.
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